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Sanierungspflicht nach GEG 2025: Wann musst du sanieren?

Mit dem GEG 2025 verschärft sich die Sanierungspflicht für Hausbesitzer: Wer eine Immobilie kauft, erbt oder modernisiert, muss bestimmte Maßnahmen wegen der Sanierungpflicht umsetzen. Doch wann genau gilt die Pflicht – und was musst du sanieren? 

Sanierungspflicht Wann musst du Sanieren 1

Was ist die Sanierungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit 2020 in Kraft ist und regelmäßig aktualisiert wird, legt fest, welche energetischen Mindeststandards Wohngebäude in Deutschland erfüllen müssen (siehe GEG”). Die Sanierungspflicht gilt vor allem bei Eigentümerwechsel und soll die Energieeffizienz von Altbauten verbessern und CO₂-Emissionen senken.

Wichtig: Die Sanierungspflicht ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Heizungsgesetz. Sie betrifft spezifische Bauteile und Anlagen, die bei bestimmten Situationen zwingend saniert werden müssen.

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Wann greift die Sanierungspflicht?

Die Sanierungspflicht nach dem GEG tritt in folgenden Fällen in Kraft:

1. Bei Eigentümerwechsel (§§ 47, 71, 72 GEG)

Die Sanierungspflicht greift automatisch, wenn du ein Haus oder eine Wohnung:

    • ✅ kaufst

    • ✅ erbst

    • ✅ geschenkt bekommst

Frist: Du hast ab der Eintragung ins Grundbuch zwei Jahre Zeit, um die Pflichtmaßnahmen umzusetzen.

2. Bei umfangreichen Baumaßnahmen (§ 48 GEG) – Die 10%-Regel

Auch ohne Eigentümerwechsel greift die Sanierungspflicht, wenn du mehr als 10% eines Bauteils erneuerst:

Beispielstabelle

Beispiel Folge
Kleine Putzschäden an 1-2 Stellen ausbessern Komplette Fassade muss gedämmt werden
Mehr als 10% der Fassade neu verputzen Komplette Fassade muss gedämmt werden
Einzelne kaputte Dachziegel austauschen Dachdämmung wird Pflicht
Einige Fenster erneuern (unter 10%) Keine Sanierungspflicht
Über 10% der Fensterfläche erneuern Alle neuen Fenster müssen Mindeststandard erfüllen

⚠️ Achtung: Im Zweifelsfall solltest du einen Energieberater konsultieren.

Diese 3 Maßnahmen sind bei Eigentümerwechsel Pflicht

Wenn du ein Haus kaufst oder erbst, musst du innerhalb von 2 Jahren folgende Maßnahmen umsetzen, falls diese noch nicht erfüllt sind:

1. Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches (§ 47 GEG)

Wann Pflicht?

    • Das Dachgeschoss ist unbewohnt und unbeheizt.

    • Die oberste Geschossdecke erfüllt noch nicht die Mindestanforderungen

Technische Anforderung:

    • U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) darf maximal 0,24 W/(m²·K) betragen

    • Das bedeutet: Die Dämmung muss ausreichend dick sein, um Wärmeverluste zu minimieren

Alternative:

    • Statt der Geschossdecke kannst du auch das Dach selbst dämmen (sinnvoll, wenn du später einen Dachausbau planst)

Kosten:

    • Geschossdecke dämmen: 50 – 100 €/m²

    • Dach komplett dämmen: 150 – 250 €/m²

Beispielrechnung für 120 m² Dachfläche:

    • Geschossdeckendämmung: 6.000 – 12.000 €

    • Dachdämmung: 18.000 – 30.000 €

2. Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren (§ 71 GEG / Anlage 8)

Wann Pflicht?

    • Rohrleitungen verlaufen durch unbeheizte Räume (Keller, Dachboden, unbeheizter Flur)

    • Die Rohre sind noch nicht oder unzureichend gedämmt

Technische Anforderungen:

    • Dämmschichtdicke muss mindestens dem Außendurchmesser des Rohrs entsprechen

    • Beispiel: 25 mm Rohr → mindestens 25 mm Dämmung

    • Wärmeleitfähigkeit der Dämmung: maximal 0,035 W/(m·K)

Warum ist das wichtig?

    • Ungedämmte Rohre verlieren bis zu 20% der Heizenergie auf dem Weg durch kalte Räume

    • Besonders im Keller macht sich das bemerkbar: “Warum ist es hier so warm?” = Energieverschwendung!

Kosten:

    • 10 – 25 €/laufender Meter Rohr (Material + Montage)

    • Typisches Einfamilienhaus: ca. 40 – 80 Meter Rohre im Keller

Beispielrechnung:

    • 60 Meter Rohrleitungen × 15 €/m = 900 €

    • Diese Maßnahme amortisiert sich oft schon nach 2-3 Jahren durch Energieeinsparungen!

Tipp: Diese Arbeit kannst du auch selbst durchführen – Rohr-isolierung gibt es im Baumarkt!

3. Austausch alter Heizkessel (§ 72 GEG)

Wann Pflicht?

    • Deine Öl- oder Gasheizung ist älter als 30 Jahre

    • Es handelt sich um einen Konstanttemperatur- oder Standard-Heizkessel

Ausnahmen – Diese Heizungen MUSST DU NICHT austauschen:

    • ✅ Niedertemperatur-Heizkessel (meist nach 1990)

    • ✅ Brennwertkessel (effiziente Technik)

    • ✅ Heizungen mit unter 4 kW oder über 400 kW Nennleistung

    • ✅ Heizungen in Ein-/Zweifamilienhäusern, wo der Eigentümer bereits seit vor dem 1. Februar 2002 wohnt (Bestandsschutz)

Wie erkennst du das Alter?

    • Überprüfung durch den Schornsteinfeger (§ 97 GEG)

    • Typenschild am Heizkessel mit Baujahr

Was kommt als Ersatz infrage? Ab 2025 gilt beim Heizungstausch: 65% erneuerbare Energien (§ 71 GEG – Heizungsgesetz)

Typische Optionen:

    • Wärmepumpe (Luft, Wasser, Erdwärme): 20.000 – 50.000 €

    • Pelletheizung: 15.000 – 30.000 €

    • Anschluss an Fernwärmenetz (wo verfügbar): 5.000 – 15.000 €

    • Hybridheizung (z.B. Gas + Wärmepumpe): 18.000 – 35.000 €

Kosten-Beispiel für typisches Einfamilienhaus:

    • Alte Gasheizung raus, Wärmepumpe rein: 25.000 – 35.000 €

    • Abzüglich Förderung (30-70%): Eigenanteil: 7.500 – 24.500 €

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Ausnahmen bei der Sanierungspflicht: Wann musst Du nicht sanieren?

Nicht jeder muss die Sanierungspflicht erfüllen. Folgende Ausnahmen gelten:

1. Bestandsschutz für langjährige Selbstnutzer

Du bist NICHT zur Sanierung verpflichtet, wenn:

    • ✅ Du seit dem 1. Februar 2002 oder früher in deinem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnst

    • ✅ Es keinen Eigentümerwechsel gegeben hat

⚠️ Aber: Sobald du das Haus verkaufst, erbst oder verschenkst, greift die Sanierungspflicht für den neuen Eigentümer!

2. Denkmalgeschützte Gebäude (§ 105 GEG)

Ausnahme gilt für:

    • Denkmalgeschützte Häuser

    • Gebäude in Ensembleschutz-Bereichen

Warum?

    • Historische Bausubstanz muss erhalten bleiben

    • Dämmung würde oft das Erscheinungsbild zerstören

Aber: Auch hier gibt es oft Möglichkeiten zur energetischen Verbesserung (z.B. Innendämmung)

3. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 102 GEG)

Du kannst auf Antrag befreit werden, wenn:

    • Die Sanierungskosten sind extrem hoch im Verhältnis zum Gebäudewert

    • Die Maßnahme würde sich nie oder erst nach über 20 Jahren amortisieren

    • Besondere finanzielle Härte (z.B. geringes Einkommen, Pflegekosten)

Wichtig: Diese Befreiung muss bei der zuständigen Baubehörde beantragt und nachgewiesen werden!

4. Sehr kleine Gebäude

Ausnahme für:

    • Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche

5. Geplanter Abriss innerhalb von 2 Jahren

Wenn du das Gebäude innerhalb von 2 Jahren:

    • Abreißen willst

    • Komplett umbauen willst (Kernsanierung)

Fristen und Zeitplan Tabelle

Ereignis Frist Beginn der Frist
Eigentümerwechsel (Kauf/Erbe/Schenkung) 2 Jahre Ab Eintragung ins Grundbuch
Heizkessel über 30 Jahre 2 Jahre Ab Eigentümerwechsel (nicht bei Bestandsschutz)
Baumaßnahme über 10% eines Bauteils Sofort Mit Abschluss der Baumaßnahme

Beispiel:

    • Du kaufst am 1. März 2025 ein Haus

    • Grundbucheintrag erfolgt am 15. April 2025

    • Frist läuft bis: 15. April 2027

Was kostet die Einhaltung der Sanierungspflicht?

Kostenbeispiel für typisches Einfamilienhaus bei Sanierungspflicht (120 m² Wohnfläche)

 

Maßnahme Kosten
Geschossdeckendämmung (120 m²) 6.000 – 12.000 €
Rohrdämmung (60 lfd. Meter) 600 – 1.500 €
Heizkessel austauschen (Wärmepumpe) 25.000 – 35.000 €
   
Gesamt (ohne Förderung) 31.600 – 48.500 €
Abzüglich Förderung (40-70%) 9.480 – 29.100 €

Realistische Eigenkosten: 10.000 – 30.000 € (je nach Förderung und Eigenleistung)

Zusammenfassung: Die Sanierungspflicht auf einen Blick

Die Sanierungspflicht nach dem GEG zielt darauf ab, die Energieeffizienz älterer Gebäude zu verbessern und greift hauptsächlich in zwei Situationen:

  1. Beim Eigentümerwechsel: Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen, erben oder geschenkt bekommen, müssen Sie die Pflichtmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach Grundbucheintrag umsetzen.

  2. Bei umfangreichen Baumaßnahmen: Wenn Sie mehr als 10% eines Bauteils (z.B. der Fassade) erneuern.

Die 3 Hauptpflichten bei Eigentümerwechsel:

  1. Dämmung der obersten Geschossdecke (falls ungedämmt und unbewohnt).

  2. Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren (in unbeheizten Räumen).

  3. Austausch von Konstanttemperatur-Öl-/Gaskesseln, die älter als 30 Jahre sind.

Wichtigste Ausnahmen:

  • Bestandsschutz: Sie sind von der Pflicht befreit, wenn Sie seit dem 1. Februar 2002 oder früher selbst in Ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen (gilt nur, solange kein Eigentümerwechsel stattfindet).

  • Denkmalschutz und wirtschaftliche Unzumutbarkeit können ebenfalls zur Befreiung führen.