Welche Änderungen sind erlaubt, wenn ein Denkmalgeschütztes Gebäude Saniert werden soll? Wir zeigen Ihnen die aktuellen Regelungen 2025 für Niedersachsen und NRW – inklusive der neuen Möglichkeiten für Photovoltaik-Anlagen, Förderungen und Barrierefreiheit.
Inhaltzverzeichnis
1. Was gilt als Sanierung/-Renovierung eines Denkmals?
Der Denkmalschutz umfasst viele Regelungen. Aber was passiert, wenn ein Denkmal wirklich in die Jahre kommt oder einen modernen Touch braucht?
Laut der Reglung versteht das NDSchG alle baulichen Eingriffe, die das Aussehen oder die Substanz eines Denkmals betreffen als Änderung. Dazu gehören Renovierungen, Materialaustausch, Sanierungen oder Modernisierungen.
Was bedeutet der Begriff „Restaurierung“? Ganz einfach: Es geht darum, das Denkmal wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu bringen.
Einige Beispiele für Restaurierungen und Modernisierung:
Erneuerung von Fenstern oder Dächern
Anbringen von Isolationsmaterialien
Austausch oder Sanierung von beschädigten Fassaden
Farbänderungen an Fassaden
2. Was ist erlaubt bei Sanierung & Renovierung der Denkmälern.
In Niedersachsen unterliegt die Reparatur/Restaurierung von Denkmälern strengen Vorgaben.
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Egal, was du an einem Denkmal ändern möchtest, sei es außen oder innen, du brauchst dafür immer die Zustimmung von der Denkmalbehörde.
Dazu zählen:
Sanierung der Ausen-/ Innenfassade
Abriss oder Umbau von Teilen des Denkmals
Hinzufügen moderner Elemente (z. B. Glasfassaden)
Austausch historischer Baumaterialien gegen neue, nicht authentische Materialien
Neue Regelungen 2025 für erneuerbare Energien
Photovoltaik-Anlagen: Neue Möglichkeiten seit 2024
Eine der bedeutendsten Neuerungen im Denkmalschutz betrifft die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Seit 2024 gibt es deutliche Erleichterungen, die den Klimaschutz und Denkmalschutz miteinander vereinbaren.
Das hat sich geändert:
In Niedersachsen wurde im Sommer 2024 ein Runderlass veröffentlicht, der die Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes präzisiert. Demnach gilt: Erneuerbare Energien an Denkmälern sind grundsätzlich zu genehmigen – es geht nicht mehr um das „Ob”, sondern nur noch um das „Wie”.
Wichtige Kriterien für PV-Anlagen auf Denkmälern:
Reversibilität: Die Solaranlage sollte rückbaubar sein, ohne das Denkmal dauerhaft zu schädigen
Sichtbarkeit: Anlagen, die vom öffentlichen Raum nicht oder kaum einsehbar sind, werden bevorzugt genehmigt
Erscheinungsbild: Die Anlage darf das Erscheinungsbild nur geringfügig beeinflussen
Wirtschaftlichkeit: Die Denkmalbehörde darf keine Auflagen erteilen, die die Anlage unwirtschaftlich machen
Diese Regelung gilt sowohl für Niedersachsen als auch für Nordrhein-Westfalen, wo ähnliche Erleichterungen geschaffen wurden.
Praxis-Beispiel: Ein Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert kann heute mit modernen Solarpaneelen auf der nicht einsehbaren Rückseite des Dachs ausgestattet werden, solange die Installation reversibel ist und die historische Dachkonstruktion nicht dauerhaft verändert wird.
Runderlass: Wirtschaftlichkeit hat Vorrang
Keine teuren Sonderlösungen mehr
Der neue Runderlass in Niedersachsen sieht ausdrücklich vor, dass Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörden nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage führen dürfen. Das bedeutet konkret:
Denkmalbehörden dürfen keine unverhältnismäßig teuren Sonderlösungen verlangen
Die Kosten für denkmalgerechte Ausführungen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen
Eigentümer können auf Wirtschaftlichkeit pochen, wenn überzogene Forderungen gestellt werden
Diese Regelung stärkt die Position von Denkmaleigentümern erheblich und macht Sanierungen mit erneuerbaren Energien deutlich attraktiver.
PV-Anlagen auf Denkmälern: So geht’s
Praktische Hinweise zur Genehmigung
Wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage auf Ihrem denkmalgeschützten Gebäude installieren möchten, sollten Sie folgende Schritte beachten:
1. Frühzeitige Abstimmung Kontaktieren Sie die Untere Denkmalschutzbehörde bereits in der Planungsphase. Zeigen Sie auf, wie die Anlage gestaltet werden soll und dass sie reversibel ist.
2. Standortwahl Bevorzugen Sie Dachflächen, die vom öffentlichen Raum nicht oder nur schwer einsehbar sind. Rückseiten von Gebäuden oder Innenhofflächen sind oft unkomplizierter genehmigungsfähig.
3. Gestaltung Moderne PV-Module gibt es inzwischen in verschiedenen Farben und Ausführungen. Für historische Gebäude können beispielsweise rote oder braune Solarmodule optisch passender sein als die Standard-Blautöne.
4. Dokumentation Legen Sie dar, dass die Montage reversibel ist und keine dauerhafte Schädigung der Denkmalsubstanz erfolgt.
5. Wirtschaftlichkeit Wenn die Denkmalbehörde zu teure Sonderanfertigungen verlangt, können Sie auf die Wirtschaftlichkeitsregelung verweisen.
Gut zu wissen: Viele Kirchen und öffentliche Gebäude mit Denkmalschutz haben inzwischen erfolgreich PV-Anlagen installiert. Diese Beispiele können als Referenz für Ihr eigenes Vorhaben dienen.
3. Fachgerechte Sanierung des Denkmals Wie sollten sie Vorgehen?
Wenn du ein Denkmal richtig restaurieren willst, musst du wirklich wissen, wie die alten Baustile und Materialien funktionieren. Es reicht nicht aus, einfach moderne Bauweisen draufzuhauen; die passen oft nicht zu dem, was da schon steht. Außerdem solltest du dir auch die Kosten einer Sanierung anschauen.
Versuche, die alten Materialien zu erhalten, oder setze sie durch genau das Gleiche wieder ein, wenn’s mal nötig wird.
Es wird empfohlen, auf traditionelle Methoden wie Kalkputze oder die Bearbeitung von Naturstein zu setzen.
Es ist wichtig sicherzustellen, dass jede Änderung an dem Denkmals genau dokumentiert wird, um den historischen Wert zu bewahren und nachzuvollziehen.
Praktisches Beispiel:
Stellen dir mal vor:
Ein altes Stadthaus aus dem 18. Jahrhundert soll wieder auf Vordermann gebracht werden.
– Bei der Materialwahl: Während der Restauration werden die originalen Sandsteine sorgfältig gereinigt und so gut wie möglich erhalten – auch wenn sie ein bisschen mitgenommen sind. Wenn der Sandstein nicht mehr zu gebrauchen ist, kommen neue Steine aus dem gleichen regionalen Material zum Einsatz, um die Originalität zu wahren.
• Für die Außenansicht kommt Kalkputzmörtel zum Einsatz – der sorgt dafür, dass alles schön luftdurchlässig ist und gut zum alten Mauerwerk passt. Die Handwerker nutzen traditionelle Methoden, um den Naturstein zu bearbeiten, damit alles nach den alten Techniken wiederhergestellt wird.
• Während der Renovierungsarbeiten wird alles festgehalten, vom Schnappschuss bis zu ausführlichen Berichten über die Materialien und Methoden. Diese wertvolle Doku wird später hilfreich sein für weitere Sanierungen.
4. Was passiert bei Verstößen gegen Denkmalschutz?
Wer ohne die notwendige Genehmigung an einem Denkmal rumbastelt oder sich nicht an die Regeln des Denkmalschutzgesetzes hält, der muss mit richtig heftigen Strafen rechnen.
Die Strafen können von Geldbußen bis hin zu Baustopps oder sogar dem Abriss der unerlaubten Veränderungen reichen. Genaueres zu Strafen finden Sie hier
5. Tabelle: Genehmigungspflichtige Maßnahmen vs. Nicht-Genehmigungspflichtige Maßnahmen
Um den Überblick darüber zu behalten, welche Maßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude genehmigungspflichtig sind und welche nicht, hilft die folgende Tabelle:
Maßnahme
Genehmigung erforderlich?
Begründung
Austausch von Fenstern (ohne Änderung der Form)
Ja
Ändert das äußere Erscheinungsbild des Denkmals
Streichen der Innenräume
Nein
Hat keinen Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild oder die historische Substanz
Neue Fassadenfarbe (andere Farbwahl)
Ja
Verändert die äußere Wahrnehmung des Denkmals
Erneuerung von Dachziegeln (mit identischem Material)
Nein
Solange gleiche Materialien verwendet werden und keine strukturelle Veränderung vorgenommen wird
Anbau eines Wintergartens
Ja
Baut die Substanz des Gebäudes erheblich um und beeinflusst die historische Struktur
Reparatur von Rissen in der Mauer
Nein
Erhaltungsmaßnahme, die keine grundlegende Veränderung darstellt, vorausgesetzt es wird fachgerecht durchgeführt
Vorsicht: Bitte vor der Restaurierung immer bei der Behörde nachfragen. Diese Tabelle beinhaltet nur unsere Meinung.
6. FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Denkmalschutz und Restaurierung
Wenn Sie Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude ohne Genehmigung vornehmen, verstoßen Sie gegen das Denkmalschutzgesetz. Dies kann zu hohen Geldstrafen führen, und in manchen Fällen müssen Sie die Veränderungen rückgängig machen.
Ja, es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene, die Denkmaleigentümern bei der Restaurierung finanziell unter die Arme greifen. Oft lohnt es sich, sich frühzeitig bei der Denkmalbehörde über mögliche Unterstützungen zu informieren.
Eine Renovierung zielt darauf ab, ein Gebäude funktionell zu verbessern oder zu modernisieren, während die Restaurierung das Ziel hat, den ursprünglichen Zustand eines Denkmals so weit wie möglich zu bewahren.
Kleinere Instandhaltungsmaßnahmen, die keine Veränderungen an der Substanz oder dem Erscheinungsbild des Denkmals verursachen, sind in der Regel genehmigungsfrei. Im Zweifel sollten Sie jedoch immer Rücksprache mit der Denkmalbehörde halten.
Bevor Sie ein denkmalgeschütztes Gebäude erwerben, sollten Sie sich umfassend über die Verpflichtungen und Einschränkungen des Denkmalschutzes informieren. Es ist auch ratsam, sich vor dem Kauf von einem Fachmann beraten zu lassen.
Ja! Seit 2024 gibt es deutliche Erleichterungen für PV-Anlagen auf Denkmälern. In Niedersachsen und NRW gilt: Erneuerbare Energien sind grundsätzlich zu genehmigen. Wichtig ist, dass die Anlage reversibel ist und möglichst auf nicht einsehbaren Dachflächen installiert wird. Die Denkmalbehörde darf keine Auflagen erteilen, die die Anlage unwirtschaftlich machen.
n NRW werden derzeit wichtige Änderungen am Denkmalschutzgesetz diskutiert. Die wichtigste Neuerung seit 2022: Barrierefreiheit, Klimaschutz und erneuerbare Energien müssen bei Genehmigungsentscheidungen angemessen berücksichtigt werden (§9 DSchG NRW). Das stärkt Ihre Position bei Sanierungsvorhabe.
Seit dem 15. April 2025 gilt eine neue Förderrichtlinie in Niedersachsen. Die Mindestzuwendung liegt bei 3.000 EUR (privat) bzw. 25.000 EUR (öffentlich). In der Regel werden etwa 30% der zuwendungsfähigen Kosten übernommen. Wichtig: Die Maßnahme muss VOR Beginn mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt werden!
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